Ausführliche Satzung
des Karneval Club Dittelstedt e.V.
als gemeinnütziger Verein vom 24.04.2015
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „Karneval Club Dittelstedt e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt - Dittelstedt.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.
- Der Verein ist befasst mit der Weiterführung der karnevalistischen Tradition des bisher im Männerchor Cäcilia 1880 Erfurt - Dittelstedt e.V. seit 1985 verankerten Karneval Clubs auf der Grundlage regionaler Traditionen des karnevalistischen Brauchtums sowie der Förderung des Jugendkarnevals und des Tanzsportes.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung, begünstigt werden
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag der Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
- Der Mitgliedsbeitrag wurde durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist in der Beitragsordnung geregelt.
- Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um das Brauchtum Karneval im KCD in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes ernannt. Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit oder ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
- Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:- Die Wahl des Vorstandes
- Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts sowie von Kassen- und Kassenprüfbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5.Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
- Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
- Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied ab 18 Jahren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und kann um weitere Beisitzer erweitert werden. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.V.“
- Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Versammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angaben der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinschaft Erfurter Carneval e.V. und soll unmittelbar der Erhaltund des karnevalistischen Brauchtums und der damit verbundenen Kinder- und Jugendarbeit zu Gute kommen.
Dittelstedt, den 24.04.2015